Was beschreibt der Gefahrübergang?
Der Gefahrübergang ist im Kaufrecht geregelt und beschreibt gemäß § 446 Satz 1 BGB den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Sache vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber.