Teilnahmebedingungen

Stand: Februar 2022

I Allgemeine Nutzungsbedingungen

1. Inhalt und Zustandekommen

1.1. Parteien und Gegenstand. Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Hansastraße 27c, 80686 München, einschließlich seiner rechtlich unselbstständigen Institute ("Fraunhofer") und dem nutzenden Unternehmen ("Unternehmen") in Bezug auf die unentgeltliche Bereitstellung einer online-basierten Vergabeplattform unter https://www.vergabe.frauenhofer.de/ ("Vergabeplattform"). Fraunhofer stellt die Vergabeplattform ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Unternehmens als Interessent oder Teilnehmer an einem Vergabeverfahren von Fraunhofer bereit.

1.2. Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag kommt zustande, wenn das Unternehmen im Rahmen des Registrierprozesses durch den Hauptnutzer die Nutzungsbedingungen (auch "Teilnahmebedingungen" genannt) durch Klicken eines entsprechenden Häkchens oder einer Schaltfläche akzeptiert und Fraunhofer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem individuellen Link sendet und dieser Link angeklickt wird.

1.3. AGB des Unternehmens. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens, die diesen Nutzungsbedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Fraunhofer den Geschäftsbedingungen des Unternehmens nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vergabeplattform

2.1. Gegenstand. Die Vergabeplattform ist eine online-basierte Plattform, die es Unternehmen ermöglicht, sich über bestimmte Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe von Fraunhofer (nachfolgend einheitlich gemeinsam "Vergabe(n)") zu informieren, sich an diesen in Form von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen (nachfolgend einheitlich "Angebote") zu beteiligen und mit der Vergabestelle bei Fraunhofer über elektronische Nachrichten zu kommunizieren. Die Vergabeplattform besteht aus einer web-basierten, über einen Internet-Browser zugänglichen Plattform. Einzelne Funktionalitäten der Vergabeplattform, insbesondere die Angebotsabgabe und die Nachrichtenfunktion, werden über eine gesonderte Anwendung bereitgestellt ("Bieter-Cockpit"). Zur Nutzung des Bieter-Cockpits muss auf dem verwendeten Endgerät eine Anwendung installiert werden ("Web-Launcher"). Hierfür benötigt der Nutzer entsprechende Administrationsberechtigungen. Die Vergabeplattform ist mithin nicht vollständig rein Browser-basiert.

2.2. Vergabebedingungen. Die Möglichkeit oder Pflicht zur Nutzung der Vergabeplattform im Rahmen einer Vergabe von Fraunhofer besteht nur, wenn und soweit dies in den jeweiligen Vergabebedingungen vorgesehen ist.

2.3. Veröffentlichungen. Fraunhofer wird durch diese Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet, sämtliche Vergaben von Fraunhofer auf der Vergabeplattform zu veröffentlichen.

2.4. Bietersupport. Fraunhofer stellt einen kostenlosen Bietersupport zur Unterstützung bei technischen Problemen bei der Nutzung der Vergabeplattform bereit. Der Support beinhaltet nicht: Allgemeinen Knowhow-Transfer, Anwender-Schulungen oder inhaltliche Fragen zu Vergaben. Die Supportleistungen werden werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr - 16.00 Uhr erbracht. Ausgenommen hiervon sind bundeseinheitlich gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31.12 eines jeden Jahres sowie Feiertage im Bundesland Bayern. Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf Anfragen beträgt maximal 48 Stunden. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

3. Nutzungsrechte

3.1. Nutzungsrecht. Fraunhofer stellt dem Unternehmen die Vergabeplattform zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Die Vergabeplattform wird auf Servern eines von Fraunhofer bzw. dem technischen Anbieter genutzten Rechenzentrums betrieben. Das Unternehmen erhält für die Laufzeit dieses Vertrages unentgeltlich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, auf die Vergabeplattform mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für die Information über Vergabeverfahren oder die Teilnahme an Vergabeverfahren von Fraunhofer zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z.B. JavaScript, Code des Bieter-Cockpits) auf dem Rechner des Unternehmens zeitweise zu speichern (z.B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. In Bezug auf den Web-Launcher und das Bieter-Cockpit gilt abweichend hiervon der Endanwender-Lizenzvertrag des Softwareherstellers, welchen Sie vor Installation zur Durchsicht und Bestätigung angezeigt bekommen.

3.2. Ausgeschlossene Nutzungszwecke. Dem Unternehmen ist es untersagt, die Vergabeplattform für andere Zwecke als die Information über und die Teilnahme an Vergaben von Fraunhofer zu nutzen. Die Vergabeplattform ist zudem nicht zur Vorhaltung oder Archivierung von Daten über die Dauer des jeweiligen Vergabeverfahrens hinweg vorgesehen.

4. Verfügbarkeit

4.1. Verfügbarkeit. Fraunhofer bemüht sich, die Vergabeplattform mit einer Ziel-Verfügbarkeit von 99,0 % im Kalendermonat während der Betriebszeit bereit zu stellen. Die Vergabeplattform gilt als verfügbar, wenn wesentliche Funktionen (Angebotsabgabe, Nachrichtenfunktion) bereitstehen. Die Verfügbarkeit bezieht sich auf den Anschlusspunkt des Router-Ausgangs des von Fraunhofer genutzten Rechenzentrums. Bei der Berechnung der erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einschränkungen der Vergabeplattform durch Fraunhofer, die Fraunhofer aus Sicherheitsgründen (z.B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbarem Patch) für erforderlich halten darf, sofern angemessene Vorkehrung zur Sicherheit der Plattform getroffen wurde.

4.2. Betriebszeit. Die Betriebszeit ist täglich von 6-24 Uhr MEZ. Nicht zur Betriebszeit gehören von Fraunhofer angekündigte Wartungsarbeiten (z.B. Installation von Updates oder Upgrades) von bis zu 2 Stunden je Woche. Fraunhofer wird sich bemühen, Wartungsarbeiten auf die Nacht (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr MEZ) oder Wochenenden zu legen. Fraunhofer wird über geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig benachrichtigen.

4.3. Störungsmeldung. Das Unternehmen wird ihm bekannt gewordene Störungen der Vergabeplattform (z.B. Unerreichbarkeit, keine Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten) unverzüglich Fraunhofer mitteilen. Fraunhofer wird das Unternehmen über bekannte Störungen nach Möglichkeit auf der Vergabeplattform oder ggf. per E-Mail informieren.

5. Pflichten und Obliegenheiten des Unternehmens

5.1. Nutzerkonten. Der Hauptnutzer kann in der Vergabeplattform weitere Nutzer anlegen. Das Unternehmen ist für das Verhalten seiner Nutzer auf der Vergabeplattform verantwortlich und gewährleistet, dass diese bei Erklärungen für das Unternehmen über eine entsprechende Vertretungsbefugnis verfügen. Das Unternehmen stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Zugangsdaten geheim gehalten werden und von Nutzern nicht an andere Personen offenbart werden. Nutzungskonten müssen auf natürliche Personen lauten (keine "Abteilungs-Nutzer"). Mehrere Personen dürfen sich ein Nutzungskonto nicht teilen. Es obliegt dem Unternehmen, Nutzerkonten ausgeschiedener Mitarbeiter unverzüglich zu löschen. Nutzungskonten sind nur mit Zustimmung von Fraunhofer auf andere Unternehmen übertragbar. Im Falle des Missbrauchs eines Nutzerkontos informiert das Unternehmen unverzüglich Fraunhofer. Der Abruf von Inhalten von der Vergabeplattform mittels automatisierter Programme zum Zweck der Nutzung für andere Angebote (z.B. Screen-Scraping) ist unzulässig.

5.2. Richtigkeit von Angaben. Das Unternehmen verpflichtet sich, seine Angaben in der Vergabeplattform (insbesondere zum Unternehmen und zu Nutzern) richtig zu hinterlegen und bei Änderungen zu aktualisieren.

5.3. Systemanforderungen. Der Browser des Nutzers muss die Ausführung von JavaScript und das Setzen von Cookies erlauben. Die Vergabeplattform unterstützt das Hochladen von Dateien nur bestimmter Formate (z.B. MS Office (Word, Excel, Power Point, Access), RTF-Dateien, PDF-Dateien (Acrobat), TIFF-Dateien, ZIP-Archive, Textdateien (ASCII, HTML, etc.), JPG-Dateien). Ergänzende Anforderungen an Hard- und Software zur Nutzung der Vergabeplattform sind abrufbar unter [https://www.bietercockpit.de/res/docs/AI-BC_Systemvoraussetzungen.pdf]. Das Unternehmen wird sich über die Systemanforderungen der Vergabeplattform rechtzeitig vorab informieren.

5.4. Internetverbindung. Das Unternehmen ist für die Herstellung der Internetverbindung zum Rechenzentrum der Vergabeplattform verantwortlich und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

5.5. Rechtmäßige Nutzung. Das Unternehmen wird die Vergabeplattform nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Vergaberecht) nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Geheimhaltungspflichten) verletzen. Das Unternehmen wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht beachten.

5.6. Sicherungskopien. Dem Unternehmen obliegt es, Kopien der von ihm in die Vergabeplattform eingegebenen Daten (z.B. Angebotsunterlagen) bei sich weiter vorzuhalten und regelmäßig Sicherheitskopien in Form von Datenexporten anzufertigen (z.B. Nachrichten). Es wird darauf hingewiesen, dass diese eingegebenen Daten lokal auf Seiten des Unternehmens/Bieters verbleiben und nicht durch Fraunhofer abgesichert werden. Verletzt das Unternehmen diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet Fraunhofer bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch das Unternehmen aufgetreten wären.

5.7. Steuerrelevante Daten. Dem Unternehmen obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. Dem Unternehmen ist bekannt, dass die Vergabeplattform nicht den Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) genügt.

6. Datenschutz

Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fraunhofer im Rahmen der Bereitstellung der Vergabeplattform sind abrufbar unter [Link zu Datenschutzhinweisen]

7. Geheimhaltung

7.1. Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und drei Jahre danach alle vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 7.2 nur für die Zwecke dieses Vertrags (Abwicklung des Vergabeverfahrens) zu nutzen und geheim zu halten; insbesondere bedarf die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

7.2. Vertrauliche Informationen. "Vertrauliche Informationen" sind alle von der offenlegenden Vertragspartei schriftlich oder mündlich als "vertraulich" gekennzeichneten bzw. bezeichneten Dokumente, Informationen und Daten, die den Vertragsparteien mittels der Vergabeplattform zugänglich gemacht wurden bzw. zur Kenntnis gelangt sind, sowie alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind insbesondere sämtliche Angebote und Teilnahmeanträge.

7.3. Ausnahmen. Die Verpflichtungen nach Ziffer 7.1 finden (ohne dass ein Recht oder eine Lizenz gewährt wird) insoweit keine Anwendung, als eine Vertragspartei, die vertrauliche Informationen empfangen hat, darlegen kann, dass diese vertraulichen Informationen in rechtmäßiger Weise

  • a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich geworden sind, oder
  • b) der empfangenden Partei durch eine andere Person offengelegt wurden, oder
  • c) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der sie empfangenden Vertragspartei oder ihr bekannt waren, oder
  • d) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder
  • e) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

7.4. Dritte. Keine Dritten im oben genannten Sinne sind Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzbehörden sowie sonstige Personen, die kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Keine Dritten sind technische Dienstleister der die vertraulichen Informationen empfangenden Partei (z.B. Hosting-Anbieter), sofern diese angemessen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

8. Mängelansprüche und Haftung

8.1. Gesetzliche Bestimmungen. Fraunhofer stellt die Vergabeplattform unentgeltlich bereit. Für die Bereitstellung der Vergabeplattform gelten die Bestimmungen über die Leihe, d. h. insbesondere, die Mängelhaftung von Fraunhofer ist gemäß § 600 BGB auf Arglist beschränkt, die Haftung gemäß § 599 BGB ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und es gilt die Verjährung von sechs Monaten gemäß § 606 BGB.

8.2. Workarounds. Die Beseitigung eines Mangels durch Fraunhofer kann auch durch Hinweise zur Beseitigung oder Umgehung der Auswirkungen des Mangels erfolgen (sog. Workaround), soweit dem Unternehmen hierdurch bestehenbleibende Nutzungsbeeinträchtigungen zumutbar sind.

9. Freistellungspflichten

9.1. Pflicht zur Freistellung. Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber Fraunhofer Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass das Unternehmen gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, insbesondere rechtswidrige Daten in die Vergabeplattform eingespielt oder die Vergabeplattform in rechtswidriger Weise genutzt hat, so gilt Folgendes: Das Unternehmen wird Fraunhofer von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, Fraunhofer bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und Fraunhofer von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

9.2. Voraussetzungen der Freistellungspflicht. Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 9.1. ist, dass Fraunhofer das Unternehmen über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Unternehmen ermöglicht, auf Kosten des Unternehmens - soweit möglich - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.

10. Laufzeit und Kündigung

10.1. Laufzeit. Der Vertrag über die unentgeltliche Bereitstellung der Vergabeplattform ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Unternehmen kann die Kündigung richten an [einkauf (at) zv.fraunhofer.de]. Fraunhofer darf den Vertrag nicht zur Unzeit kündigen (z.B. Kündigung während einer laufenden Vergabe mit Pflicht zur Nutzung der Vergabeplattform ohne rechtzeitige Bereitstellung oder Gestattung alternativer Angebots- und Kommunikationsmöglichkeiten). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

10.2. Beendigung wegen Inaktivität. Fraunhofer ist berechtigt, das Nutzungskonto des Unternehmens zu löschen, wenn dieses länger als ein Jahr nicht genutzt wurde. Mit Löschung des Nutzungskontos endet der Vertrag.

10.3. Form. Die Kündigung muss schriftlich oder in Textform erfolgen.

10.4. Daten bei Vertragsende. Mit Ende der Vertragslaufzeit kann das Unternehmen nicht mehr auf seine in die Vergabeplattform eingestellten Daten (z.B. Angebote), seine Nachrichten, von der Vergabeplattform generierte Daten und Daten zu Vergabeverfahren zugreifen. Es obliegt dem Unternehmen, Daten vor Ende der Vertragslaufzeit (z.B. mit Hilfe der Exportfunktion der Vergabeplattform) zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Mit Vertragsende ist Fraunhofer berechtigt, die vom Unternehmen in der Vertragsplattform gespeicherten Daten zu löschen. Fraunhofer kann Daten jedoch für eigene Nachweiszwecke und zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ggf. länger aufbewahren.

11. Änderungsvorbehalte

11.1. Änderung der Nutzungsbedingungen. Fraunhofer hat das Recht, diese Nutzungsbedingungen abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher oder geänderter Funktionen zu ergänzen. Das Änderungsrecht gilt insbesondere im Falle von Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Änderung der (sicherheits-)technischen Rahmenbedingungen. Die Änderungen und Ergänzungen der Nutzungsbedingungen werden dem Unternehmen spätestens acht Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Unternehmens zur Änderung der Nutzungsbedingungen gilt als erteilt, wenn das Unternehmen der Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform widerspricht. Nimmt das Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung an einem Vergabeverfahren teil, für das die Nutzung der Vergabeplattform verpflichtend ist, wird die Änderung der Nutzungsbedingungen frühestens sechs Wochen nach Ende der Vergabe (z.B. Zuschlagerteilung/-ablehnung) wirksam. Fraunhofer verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.

11.2. Änderung der Vergabeplattform. Fraunhofer behält sich vor, die Vergabeplattform zu ändern oder abweichende Funktionalitäten bereitzustellen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Fraunhofer und dem Unternehmen angemessen ist. Ein Grund für solche Änderungen kann vorliegen, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung etwa im Bereich des Vergaberechts, oder zur Erfüllung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen gegenüber Fraunhofer (ii) geänderter technischer Rahmenbedingungen (neue Browser-versionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit. Daneben kann Fraunhofer die Vergabeplattform im Rahmen einer Fortentwicklung der Plattform angemessen ändern (z.B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden, Änderung von Arbeitsabläufen, die sich in der Praxis für eine Mehrzahl der Nutzer als nachteilig erwiesen hat). Sofern mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Vergabeplattform oder einer Änderung von Funktionalitäten der Vergabeplattform eine wesentliche Änderung der Arbeitsabläufe oder wesentliche Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Fraunhofer dies dem Unternehmen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen von Fraunhofer vorsehen, werden hiermit abbedungen.

12.1. Erklärungen und Mitteilungen. Fraunhofer ist berechtigt, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis zur Bereitstellung der Vergabeplattform an die vom Unternehmen bei Registrierung angegebene E-Mail-Adresse des Unternehmens und des anmeldenden Mitarbeiters zu senden. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese E-Mail-Postfächer regelmäßig prüfen.

12.2. Änderungen in Textform. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses selbst.

12.3. Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten (sowohl vertraglich als auch deliktisch) findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12.4. Gerichtsstand. Ist das Unternehmen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige bei Fraunhofer. Fraunhofer bleibt berechtigt, am Sitz des Unternehmens zu klagen.

12.5. Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.



II Besondere Nutzungsbedingungen

Die Fraunhofer-Gesellschaft versteht sich als Innovationstreiber und Gestalter der Zukunft zum Wohl der Gesellschaft und zur Stärkung der deutschen und europäischen Wirtschaft. Im Zuge der Erfüllung dieser Aufgaben übernimmt die Fraunhofer-Gesellschaft ausdrücklich Verantwortung für die Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards bei ihren Aktivitäten und deren Auswirkungen. Aus diesem Grund ist der Fraunhofer-Einkauf bestrebt, einen entscheidenden Beitrag zur Wahrung der Menschenrechte zu leisten. Deshalb soll nur mit Lieferanten eine Geschäftsbeziehung eingegangen werden, die diese Werte teilen.

Mit der Zustimmung der Nutzungsbedingung erkläre ich, dass mein Unternehmen die Menschenrechte wahrt sowie das Erforderliche unternimmt, um menschenrechtliche Risiken in seinem eigenen Geschäftsbereich zu minimieren und dies entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren. Untenstehende Definition haben wir zur Kenntnis genommen.

(1) Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.
(2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in Absatz 1 enthaltenen Rechtspositionen droht:

Definition der Verbote:
1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter, wobei das zulässige Mindestalter dem Alter entspricht, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt, soweit das Recht des Beschäftigungsortes keine Abweichungen des zulässigen Mindestalters in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) festlegt;

2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

  • a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  • b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
  • c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;
  • d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; damit ist jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung gemeint, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;

4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;

5. das Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

  • a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;
  • b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;
  • c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder
  • d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;

6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

  • a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
  • b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
  • c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn bemisst sich nach den Regelungen des Beschäftigungsortes und beträgt mindestens die Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;

9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist;

  • a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich zu beeinträchtigen,
  • b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren,
  • c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder
  • d) die Gesundheit einer Person zu schädigen;

10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;

11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens ein Einsatz der Sicherheitskräfte

  • a) unter Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht;
  • b) gegen Leib und Leben droht oder
  • c) gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit droht;

12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in Absatz 1 geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.




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