ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER FRAUNHOFER-GESELLSCHAFT (FhG) MÜNCHEN
Ziffer: 33000/B12 Stand: Jan. 2023
1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf Kauf-, und Werkverträge sowie Mischformen hiervon zwischen der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. München, (im Folgenden "FhG") und dem Auftragnehmer (im Folgenden "AN"). Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in Ziff. 4.2 genannten Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Bestandteil des Vertrags. Etwas anderes gilt nur, wenn die FhG ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen durch den Besteller bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers.
2. Angebote
Das Angebot muss den Spezifikationen der Anfrage/Ausschreibung entsprechen. Der Aufwand zur Erstellung von Angeboten und der Überlassung ergänzender Unterlagen oder Information wird nicht vergütet.
3. Preise
Die Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands und dem EU-Ausland DDP an den benannten Bestimmungsort oder zu der benannten Stelle an dem Bestimmungsort gem. Incoterms 2020 inklusive Entladung. Aus dem Nicht-EU-Ausland erfolgt die Lieferung DAP Empfangsort gem. Incoterms 2020 inklusive Entladung. Wird nichts anderes vereinbart, so hat der AN eine Transportversicherung abzuschließen und die Kosten dafür, sowie die Kosten für Zoll und Verpackung zu tragen.
4. Auftrag/Auftragsbestätigung
4.1 Der Auftrag/Vertrag bedarf der Textform. Dies gilt auch für Änderungen. Die FhG kann den Auftrag widerrufen, wenn der Auftragnehmer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
4.2 Für die Erfüllung des Auftrages der FhG über Lieferungen und Leistungen haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit:
- das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen besonderen Vertragsbedingungen,
- die Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen),
- bei Verträgen die VOL/A, UVgO oder VgV unterliegen: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung,
- diese AEB,
- die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften, z.B. CE, VDE, ElektroG usw., in der jeweils am Tage der Lieferung geltenden Fassung.
5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte und die Vergabe von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung der FhG unzulässig. Jede Zuwiderhandlung berechtigt die FhG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Liefertermin
Die von der FhG vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich (relatives Fixgeschäft). Ist eine Überschreitung des Liefertermins zu erwarten, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Dauer der FhG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Etwaige Verzugsfolgen werden durch diese Anzeige nicht berührt.
7. Terminsicherung
7.1 Im Falle des Verzugs ist die FhG nach vorheriger Androhung berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes, zu beanspruchen.
7.2 Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
8. Versand, Zoll und Exportkontrolle
Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen aus Ziffer 3, zudem ist ihr ein Lieferschein beizufügen. Bei Lieferung aus dem Zoll-Ausland hat sich der AN rechtzeitig mit der angegebenen Verwendungsstelle wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Der AN hat der FhG rechtzeitig schriftlich mitzuteilen: den HS Code, das Ursprungsland und sofern von FhG angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen AN) oder Warenverkehrsbescheinigungen (bei AN aus nicht-europäischen Ländern). Der AN hat der FhG - sofern zutreffend - ebenfalls rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen: die Erfassung des zu liefernden Gutes von einer Position des Anhangs I der EG-Dual-Use- Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste, die Erfassung in der U.S. Commerce Control List (konkrete ECCN oder als "EAR99") oder der USML (USML Classification No.). Diese Informationen sind in sämtlichen relevanten Unterlagen (insbesondere Angebot, Lieferschein und Rechnung) anzugeben. Der AN trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die FhG aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit dieser Informationen entstehen.
9. Abnahme
Ist eine Abnahme vorgesehen, obliegt der entsprechende Nachweis dem AN. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf erst durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll festgestellt.
10. Rechnungsstellung
10.1 Alle Rechnungen sind unter Angabe der FhG-Auftragsnummer an die im Auftragsschreiben angegebene Liefer-/Leistungsadresse oder an die angegebene Rechnungsadresse zu richten. Solange die FhG-Auftragsnummer fehlt, werden Zahlungsansprüche des AN nicht fällig.
10.2 Für jeden Auftrag ist eine gesonderte Rechnung zu stellen. Die Rechnungen sind dem Auftragsschreiben entsprechend zu gliedern. Die Teil- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen.
10.3 Die FhG Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (UIN) lautet DE 129 515 865. Die ausgestellte Rechnung muss die im Auftrag genannte UIN ausweisen.
11. Zahlungen
11.1 Zahlungs- und Skontofristen beginnen frühestens mit dem Rechnungs- und dem Wareneingang; falls eine Abnahme vorgesehen ist, mit der Abnahme der Lieferung/Leistung.
11.2 Die FhG gerät nur aufgrund einer Mahnung in Verzug, § 286 Absatz 3 BGB gilt nicht.
12. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit dem Wareneingang und, falls eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme der Lieferung/Leistung auf die FhG über.
13. Mängelhaftung
13.1 Die festgelegten Spezifikationen und Funktionen gelten als vertraglich vereinbart. Der AN sichert ihre Einhaltung zu, mit der Folge, dass er bei ihrer Nichterfüllung nicht nur für Schäden am Vertragsgegenstand selber, sondern auch für Schäden, die an anderen Rechtsgütern entstehen, haftet (§ 14 Nr. 2 b) bb) VOL/B). Dies gilt nicht, wenn der AN die für den Schaden kausale Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen in jedem Falle die Aufwendungen für die Durchführung der Mängelbeseitigung sowie für die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.
13.3 Die Mängelhaftung bezieht sich auch auf Ersatzlieferungen und Leistungen einschließlich Nachbesserungsarbeiten. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche wird ab dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige gehemmt, bis der AN den Mangel erfolgreich beseitigt oder die Ansprüche auf (weitere) Nachbesserung abgelehnt hat. Nach Abschluss der Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist erneut.
14. Einhaltung von Normen
Der AN hat das einschlägige Recht seines Sitzlandes sowie der Länder, in denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit FhG tätig ist, einzuhalten. Sollten sich Vorschriften der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der AN verpflichtet sich, durch sorgfältige Auswahl seiner Unterauftragnehmer und Zulieferer und deren zumutbarer Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der FhG keine Rechtsverstöße begangen werden.
15. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
15.1 Erhebliche Verstöße gegen Ziff. 14 berechtigen die FhG zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.
15.2 Die FhG ist ferner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
- sich der AN in Liquidation befindet;
- der AN wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung, z.B. Bestechung, §334 Strafgesetzbuch (StGB), Subventionsbetrug, § 264 StGB oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten als unzuverlässig anzusehen ist;
- der AN im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben hat;
- das Angebot des AN auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruht
15.3 Beendet die FhG den Vertrag gem. Ziff. 15.1, so ist sie berechtigt, die bisherigen Leistungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Leistungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat sie dem AN anteilig im Rahmen des Vertragspreises zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der AN das dafür bereits gezahlte Entgelt an FhG zurückzuerstatten.
15.4 Der AN hat der FhG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Beendigung des Vertrags entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen oder Leistungen stehen dem AN auf Grund der Vertragsbeendigung nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen bleiben lediglich §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B.
15.5 Liegen wichtige Gründe nach Ziff. 15.1 oder 15.2 vor und hat der AN diese zu vertreten, so hat der AN der FhG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes zu zahlen. Geringfügige Verstöße ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 15.4 bleiben unberührt.
16. Rücknahme- und Entsorgungspflicht nach ElektroG und VerpackV
Der Auftragnehmer steht für die in § 19 Abs. 1 des Elektrogesetzes und §§ 4 und 5 der Verpackungsverordnung enthaltenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten ein und trägt etwaige im Zusammenhang damit stehende Kosten. Eine gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 ElektroG abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen.
17. Ersatzteilhaltung
Der AN verpflichtet sich, zusammen mit dem Liefergegenstand vollständige Ersatzteilunterlagen an die FhG zu übergeben und die darin bezeichneten Ersatzteile für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab dem Wareneingang bzw. falls eine Abnahme vorgesehen ist, vom Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes, vorzuhalten. Auf Anforderung sind die Ersatzteile jederzeit gegen entsprechende Berechnung zu liefern. Bei Ersatzteilanforderungen darf der Preis des Teiles nicht höher sein als dieser in den übergebenen Ersatzteilunterlagen angegeben ist, jedoch kann für vom AN nicht zu vertretende, durch allgemeine Preis- und Lohnerhöhungen bedingte Kostenerhöhungen ein angemessener Zuschlag berechnet werden.
18. Schutzrechte
Der AN stellt die FhG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen von ihm zu vertretenden mittel- und unmittelbaren Schutzrechtsverletzungen frei.
19. Forderungsabtretung und Aufrechnung
19.1 Die Abtretung einer Forderung des AN gegen die FhG, auch innerhalb des Konzernverbunds des AN, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FhG.
19.2 Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
20. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
20.2 Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die im Auftragsschreiben angegebene Adresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist München.
21. Sonstiges
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.